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(An unofficial English translation follows the official German text.)
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Schleswig-Holstein § 1
Vom 18. Januar 1957
Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein 1957, S. 29
(1) Das Landeswappen zeigt in gespaltenem Schild rechts auf goldenem Grund zwei blaue, nach innen gewandte, rot bewehrte, schreitende Löwen, links in Rot ein silbernes Nesselblatt.
(...)
§ 2
(1) Die Landesfarben sind blau-weiß-rot.
(2) Die Landesflagge zeigt die Landesfarben von oben nach unten in drei gleichbreiten Querstreifen. Die Höhe der Landesflagge verhält sich zu ihrer Länge wie 3:5.
(3) Die Dienstflagge ist die Landesflagge; sie zeigt in der Mitte das Landeswappen.
§ 3
Für die Gestaltung des Wappens und der Flagge sowie der Dienstflagge sind die Muster 1, 2 und 3 (Anlagen) maßgebend. Die Urmuster werden in je einer Ausfertigung im Landesarchiv aufbewahrt.
§ 4
(...)
(2) Die Landesregierung erläßt ferner Vorschriften über die öffentliche Beflaggung und die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen.
§ 5
Das Innenministerium erläßt die Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes, soweit sie nicht der Landesregierung vorbehalten sind.
Die bisher erlassenen Vorschriften über das Landeswappen, die Landessiegel und die Amtsschilder sowie über die Kennzeichnung von Dienstfahrzeugen